Tamburin Stuttgart e.V.

Abteilung Scottish Country Dance



Geschäftsordnung

der Abteilung Scottish Country Dance


In der Fassung vom 02.02.1974, geändert durch Beschlüsse vom 26.02.1982,
vom 19.01.1995, vom 28.01.1999, vom 31.01.2013 und vom 01.02.2017





§ 1 Allgemeines, Name, Sitz

1.1Die Abteilung wurde gem. § 14 der Satzung des Tamburin Stuttgart e.V. anläßlich der Hauptversammlung am 25. März 1972 gegründet.
1.2Sie ist eine Abteilung des Tamburin Stuttgart e.V. und damit rechtlich und finanziell dessen Satzungsbestimmungen unterworfen.
1.3Die Abteilung besteht aus einzelnen Ortsgruppen.
1.4Der Name der Abteilung lautet „Tamburin Stuttgart e.V., Abteilung Scottish Country Dance“

§ 2 Zweck

2.1Die Abteilung hat sich zur Aufgabe gemacht, den Scottish Country Dance und den Highland Dance zu pflegen und zu fördern.
2.2Sie ist im Sinne von § 2 der Satzung des Tamburin Stuttgart e.V. gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftliche, politische, rassische oder konfessionelle Ziele.
2.3Ansammlung von Vermögen oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen an Mitglieder sind nicht statthaft.

§ 3 Geschäftsjahr

3.1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1Abteilungsmitglied kann werden, wer Mitglied des Tamburin Stuttgart e.V. ist.
4.2Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Hauptvorstand. Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller vom HV schriftlich mitzuteilen.
4.3Die Mitgliedschaft erlischt:
a)  durch Austritt. Er erfolgt in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
c)  durch Ausschluß aus dem Verein
d)  durch Tod

§ 5 Rechte und Pflichten der Abteilungsmitglieder

5.1Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Tanzabenden, Veranstaltungen und Lehrgängen der Abteilung teilzunehmen sowie deren Einrichtungen zu nutzen.
5.2Jedes Mitglied anerkennt diese Geschäftsordnung. Er verpflichtet sich, die Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlung einzuhalten.
5.3Die Mitglieder unterstützen die Abteilung bei ihrer Aufgabenerfüllung im Sinne von § 2.
5.4Jedes Mitglied hat innerhalb der Abteilung analog zur Vereinssatzung das Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 6 Vorstand der Abteilung

6.1Laut Vereinssatzung wird die Abteilung von einem Abteilungsvorstand geleitet.
6.2Der Abteilungsvorstand besteht aus:
AbteilungsleiterIn
Stellvertr. AbteilungsleiterIn
KassiererIn
SchriftführerIn
TanzgruppenleiterIn der Ortsgruppen
VertreterIn beim Hauptverein
6.3Alle Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden von der Abteilungsversammlung direkt und auf zwei Jahre gewählt. Es wird versetzt gewählt.
In ungeraden Jahren: AbteilungsleiterIn und SchriftführerIn
in geraden Jahren:   Stellvertr. AbteilungsleiterIn und KassiererIn.
Tanzgruppenleiter, Kassenprüfer und Vertreter beim Hauptverein jährlich
Personalunion ist statthaft.
6.3.1.Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Abteilungsversammlung. Er ruft den Vorstand bei Bedarf zusammen.
6.4Jeder Tanzgruppenleiter Vertritt seine Gruppe nach innen und außen.
Veranstaltungen und besondere Aktivitäten einer Gruppe führt der Tanzgruppenleiter zwar eigenverantwortlich, aber in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand durch. Dies gilt insbesondere in finanzieller Hinsicht.
6.5Der Abteilungskassierer ist für die Verwaltung der Abteilungskasse verantwortlich.
6.6Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Tanzleiter

7.1Die Tanzleiter sind sowohl für die Leitung ihrer Tanzgruppe, als auch für die ihnen übertragenen Veranstaltungen in fachlicher Hinsicht verantwortlich.

§ 8 Abteilungsmitgliederversammlung

8.1Mindestens einmal im Jahr ist vom Abteilungsleiter eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Einberufung hat spätestens 1 Monat vorher durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung zu erfolgen.
8.1.1Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu erhalten:
-  Geschäfts- und Kassenbericht durch die Tanzgruppenleiter und den Abteilungskassierer
-  Entlastung des Abteilungsvorstandes
-  Neuwahlen
-  Anträge
-  Verschiedenes
8.1.2Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung bei dem Abteilungsleiter eingereicht werden.
8.2Der Abteilungsleiter muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
8.3Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
8.4Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist.
8.5Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Abnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, sowie die Entlastung und Wahl des Abteilungsvorstandes. Gegebenenfalls sind Anträge zur Vorlage bei der Hauptversammlung zu beschließen.
8.6Die Mitgliederversammlung hat jeweils im erstem Kalenderquartal, mindestens jedoch 4 Wochen vor der Hauptversammlung stattzufinden.

§ 9 Auflösung der Abteilung

9.1Die Auflösung der Abteilung kann durch die Abteilungsversammlung erfolgen, wenn mindestens 9/10 der erschienen Mitglieder dies bestimmen.
9.2Der Verein Tamburin Stuttgart e.V. kann die Abteilung gemäß den Satzungsbestimmungen in einer Hauptversammlung auflösen.
9.3Die Auflösung wird vom Verein durchgeführt.

*** Ende ***